Entschädigung
Zwangsarbeiter*innen waren in Deutschland von Entschädigungszahlungen viele Jahre weitgehend ausgeschlossen. Weder die in der Nachkriegszeit auf Druck der Alliierten auf Länderebene erlassen Regularien noch die späteren Bundesgesetze, das Bundesergänzungsgesetz von 1953, das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 und das BEG-Schlussgesetz von 1965 sahen eine Entschädigung für Zwangsarbeit vor. Zwangsarbeiter*innen, die in einem KZ inhaftiert waren, konnten eine Haft-Entschädigung erhalten, wenn sie zum Kreis der Berechtigten zählten (z. B. jüdische Häftlinge). Der Kreis der Berechtigten war im BEG eingeschränkt auf Personen, die während NS-Zeit aus politischen, „rassis[tis]chen“, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden waren. Ausgenommen blieben außerdem Personen, die ihren Wohnsitz in Staaten hatten, mit denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, also u.a. Polen und die Sowjetunion. Im 1953 unterzeichneten Londoner Schuldenabkommen wurde die Entschädigung von ausländischen Zwangsarbeiter*innen rechtlich als „Reparationsanspruch“ definiert und damit bis zur Verhandlung eines endgültigen Friedensvertrags verschoben.
Einige westeuropäische Staaten erhielten zwischen 1959 und 1964 im Rahmen von Globalabkommen Zahlungen, außerdem zahlten mehrere Großunternehmen einige Millionen DM an die Jewish Claims Conference. Erst der politische Umbruch in Osteuropa brachte dann wieder Bewegung in die Entschädigungsfrage. Im Rahmen des als Friedensvertrag interpretierten „2+4“-Abkommens von 1990 erfolgten Globalzahlungen an Polen, Russland, die Ukraine und Belarus, deren Höhe jedoch den Bedürfnissen der Betroffenen nicht genügten.
Erst politischer und juristischer Druck aus den USA auf den Staat und einige Unternehmen führten im Jahr 2000 zur Gründung einer mit Kapital der Wirtschaft und des Staates ausgestatteten Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“ zwecks humanitärer Unterstützung ehemaliger Zwangsarbeiter*innen.